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🇨🇭 Schweiz • Rechtsstand 2026 • Art. 3 UWG & revDSG-Praxis

Impressumspflicht Schweiz (Art. 3 UWG) & revDSG Datenschutzerklärung: Leitfaden für KMU & Vereine

Viele Schweizer KMU und Vereine wiegen sich in falscher Sicherheit: „Wir sitzen in der Schweiz, die EU-DSGVO betrifft uns nicht.“ Doch mit dem totalrevidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) und der Impressumspflicht nach Art. 3 UWG gelten in der Schweiz strenge Vorschriften – mit persönlichen Bussen von bis zu 250'000 CHF bei Verstößen.

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1. Wer benötigt in der Schweiz ein Impressum?

In der Schweiz gibt es kein eigenständiges „Telemediengesetz“ wie früher in Deutschland (bzw. heute das Digitale-Dienste-Gesetz DDG). Die Impressumspflicht ist stattdessen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, konkret in Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG.

Gesetzeswortlaut Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG:
„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen...“

Das bedeutet: Jede Website, jeder Webshop und jedes Profil, über das wirtschaftliche Leistungen, Produkte, bezahlte Kurse, Beratung oder auch nur Beratungsgespräche angebahnt werden, unterliegt der Impressumspflicht. Rein private Webseiten ohne jeglichen wirtschaftlichen Bezug (z.B. ein privates Familien-Fototagebuch) sind formal ausgenommen – in der Praxis empfiehlt sich jedoch auch hier mindestens eine Kontaktangabe.

2. Die 6 Pflichtangaben im Schweizer Impressum

Pflichtelement Anforderung in der Schweiz Häufiger Fehler in der Praxis
Name / Firma Vollständiger Vor- und Nachname (Einzelunternehmen) bzw. exakter Firmenname gemäß Handelsregistereintrag (z.B. „Helvetia Media AG“). Reine Fantasiebezeichnung oder Webseiten-Name ohne Rechtsform.
Postadresse Physische Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. Reines Postfach (P.O. Box) – dies ist gesetzlich unzulässig!
E-Mail-Adresse Klickbare E-Mail-Adresse für den unmittelbaren, raschen elektronischen Kontakt. Ausschließliches Kontaktformular ohne Nennung einer echten Mailadresse.
Telefonnummer Wird nach Treu und Glauben und Bundesgerichtspraxis dringend empfohlen, um eine unmittelbare Kommunikation zu gewährleisten. Vollständiges Weglassen von Telefonnummern im E-Commerce.
UID-Nummer Unternehmens-Identifikationsnummer (z.B. CHE-123.456.789), sofern im Handelsregister oder Mehrwertsteuerregister eingetragen. Verwechslung von alter Handelsregisternummer mit der eidgenössischen UID.
Handelsregister Zuständiges kantonales Handelsregisteramt (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich). Fehlende Angabe des Kantons bei eingetragenen Gesellschaften.

3. Besonderheiten für Schweizer Vereine (Art. 60 ff. ZGB)

In der Schweiz genießen Vereine nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) große Beliebtheit durch einfache Gründung ohne zwingenden Handelsregistereintrag. Dennoch begehen viele Vereinsvorstände schwere Compliance-Fehler:

⚽ Wann braucht der Verein ein Impressum?

Sobald der Verein auf der Website Mitgliedsbeiträge einfordert, Sponsoren präsentiert, Merchandising vertreibt oder Spenden sammelt (z.B. per TWINT-QR-Code), greift Art. 3 UWG. Im Impressum muss der Verein mit vollständigem Vereinsnamen, Postadresse und dem vertretungsberechtigten Vorstand (z.B. Präsident) genannt werden.

🛡️ revDSG für Mitgliederdaten

Führt der Verein eine Mitgliederliste, speichert Adressen oder Fotos von Events, unterliegt er dem revDSG. Der Verein muss eine Datenschutzerklärung bereitstellen und offenlegen, wo die Daten gespeichert werden (z.B. bei einem Schweizer Hoster wie Hostpoint oder Infomaniak).

4. Die 4 Säulen der revDSG-Datenschutzerklärung 2026

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das totalrevidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Anders als die europäische DSGVO bestraft das revDSG Datenschutzverstöße mit persönlichen Bussen von bis zu 250'000 CHF gegen die verantwortlichen natürlichen Personen (Art. 60 revDSG).

1 Informationspflicht bei Datenbeschaffung (Art. 19 revDSG)

Die betroffene Person muss vorab angemessen informiert werden über: Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke und Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern.

2 Bekanntgabe ins Ausland & Drittstaatenliste (Art. 16/17 revDSG)

In der Datenschutzerklärung müssen die Staaten genannt werden, in die Daten übermittelt werden. Für die USA gilt seit Sommer 2024 das Swiss-US Data Privacy Framework, das vom Bundesrat als angemessen anerkannt wurde.

3 Aufsichtsbehörde: EDÖB (Bern)

Betroffene haben das Recht auf Beschwerde beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), Feldeggweg 1, 3003 Bern (www.edoeb.admin.ch).

4 Auskunfts- & Herausgaberecht (Art. 25 & 28 revDSG)

Jede Person kann verlangen zu erfahren, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich in der Schweiz zwingend ein Cookie-Banner?

Das Schweizer revDSG verlangt im Grundsatz kein vorheriges „Opt-in“ für reine First-Party-Cookies, sofern Besucher transparent in der Datenschutzerklärung informiert werden und Widerspruch (Opt-out) einlegen können. Sobald Sie jedoch zielgerichtete US-Werbetracker oder Google Analytics einsetzen oder Besucher aus dem EU-Raum ansprechen, ist ein Cookie-Consent-Banner dringend ratsam.

Reicht ein Link zum Impressum im Footer?

Ja, sofern der Link von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar, gut sichtbar und eindeutig als „Impressum“ oder „Rechtliche Hinweise“ bezeichnet ist. Versteckte Links oder unverständliche Bezeichnungen wie „Info“ verstoßen gegen Art. 3 UWG.

Gilt die DSGVO für Schweizer Webseiten, wenn Besucher aus Deutschland kommen?

Ja. Nach dem Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung auch für Schweizer Unternehmen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU anbieten (z.B. Versand nach Deutschland oder Preise in Euro). Unser Generator erzeugt deshalb bilinguale Klauseln, die sowohl dem revDSG als auch der DSGVO genügen.

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