Aufhebungsvertrag verhandeln: Maximale Abfindung sichern & Sperrzeit vermeiden
Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch legt, will er vor allem eines: Schnell und ohne Kündigungsschutzklage Fakten schaffen. Für Sie als Arbeitnehmer ist das die Chance für eine überdurchschnittliche Abfindung – vorausgesetzt, Sie kennen die taktischen Hebel und die fatalen Sperrzeit-Fallen bei der Bundesagentur für Arbeit.
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Die 4 goldenen Verhandlungsregeln
Niemals sofort unterschreiben
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sagen Sie ruhig: „Ich stehe einer einvernehmlichen Lösung offen gegenüber, werde den Entwurf aber in Ruhe durch meine Rechtsberatung prüfen lassen.“ Fordern Sie mindestens 7–10 Tage Bedenkzeit.
Faktor 1,0 bis 1,5 fordern
Arbeitgeber bieten anfangs meist nur 0,5 Monatsgehälter pro Jahr an. Weil der Arbeitgeber Sie loswerden möchte und keine Klage will, fordern Sie mit fundierter Begründung mindestens Faktor 1,0 bis 1,25.
Sprinterklausel vereinbaren
Sichern Sie sich das Recht, das Arbeitsverhältnis während einer Freistellung mit 3 bis 5 Tagen Frist vorzeitig zu beenden. Die ersparten Monatsgehälter müssen zu 100% als zusätzliche Abfindung bar ausgezahlt werden!
Sperrzeit-Falle umschiffen
Wer unbedarft einen Aufhebungsvertrag schließt, verliert bis zu 12 Wochen lang das Arbeitslosengeld. Achten Sie auf die strikte Einhaltung der Kündigungsfrist und die schriftliche Festhaltung des wichtigen Grundes.
So vermeiden Sie die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grundsätzlich eine 12-Wochen-Sperre, weil der Arbeitnehmer seine Beschäftigung „vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund gelöst hat“. Sie entgehen der Sperre, wenn folgende Kriterien im Aufhebungsvertrag nachweisbar sind:
- Drohende betriebsbedingte Kündigung: Im Vertrag muss explizit stehen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis andernfalls aus dringenden betrieblichen Gründen zum selben Termin gekündigt hätte.
- Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist: Das Beendigungsdatum darf keinesfalls vor dem Datum liegen, das bei einer regulären Kündigung gegolten hätte. Andernfalls ruht der Arbeitslosengeld-Anspruch (§ 158 SGB III)!
- Kein Verhaltensvorwurf: Keine Vereinbarungen treffen, die auch nur ansatzweise nach Fehlverhalten klingen.
Muster-Klausel: Sprinterklausel / Turboprämie
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