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1. Deutschland: Neuregelung durch § 19 UStG n.F. (25.000 € Grenze)
Über viele Jahre galt in Deutschland die starre Grenze von 22.000 Euro Vorjahresumsatz sowie 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Durch das Wachstumschancengesetz und die verbindliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 wurden die Vorschriften grundlegend reformiert:
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überstiegen haben.
National gilt die 25.000 € Schwelle. Im Rahmen der neuen EU-Kleinunternehmerregelung gilt EU-weit maximal 100.000 €.
Vorteil für Gründer: Durch die Anhebung erhalten Solo-Selbstständige und Nebengewerbetreibende rund 3.000 Euro mehr Umsatzspielraum pro Jahr, ohne in die buchungstechnisch aufwendige monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung gedrängt zu werden.
2. Österreich: Anhebung auf 42.000 € & 55.000 € Toleranzgrenze
In Österreich (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG n.F.) wurde die historische Grenze von 35.000 Euro Netto an die europäische Harmonisierung angepasst:
- Neue Basisschwelle 2026: 42.000 Euro Netto-Jahresumsatz.
- Toleranzregelung (55.000 Euro): Ein einmaliges Überschreiten der 42.000-Euro-Grenze um bis zu 55.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren ist unschädlich.
- Unechte Steuerbefreiung: In Österreich gilt die Regelung als unechte Befreiung – der Unternehmer stellt keine 20 % USt in Rechnung, verliert aber spiegelbildlich den Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen.
3. Schwellenwert-Vergleichstabelle 2026 (DACH-Raum)
| Kriterium | Deutschland (DE) | Österreich (AT) | Schweiz (CH) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 UStG n.F. | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG | Art. 10 MWSTG |
| Schwellenwert 2026 | 25.000 € | 42.000 € | 100.000 CHF |
| Toleranzkorridor | Keine Toleranz | Bis 55.000 € (1x in 5 J.) | 150.000 CHF (Vereine) |
| USt-Ausweis auf Rechnung | 0 % (Hinweis § 19) | 0 % (Hinweis § 6) | Keine MWST-Nummer |
| Vorsteuerabzugsberechtigung | Nein (§ 15 UStG gesperrt) | Nein (unechte Befreiung) | Nein (ohne Unterstellung) |
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Gilt die 25.000-Euro-Grenze rückwirkend für 2025?
Ja, für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 ist maßgeblich, dass der Gesamtumsatz des Vorjahres (2025) den angehobenen Schwellenwert von 25.000 Euro nicht überstiegen hat.
Kann ich grenzüberschreitend in andere EU-Staaten als Kleinunternehmer liefern?
Seit 2025/2026 ermöglicht die EU-Richtlinie erstmals, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, sofern der EU-weite Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (mit Suffix "-EX") beantragt wurde.