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DACH Digitalwerk Arbeitsrecht & Kündigungsfristen
⏱️ Arbeitsrecht 2026 • Deutschland (§ 622 BGB) & Schweiz (Art. 335c OR)

Kündigungsfrist berechnen: Tabelle für Arbeitnehmer & Arbeitgeber im DACH-Raum

Zu welchem genauen Datum endet mein Arbeitsverhältnis? Wer eine Kündigung plant oder erhalten hat, muss die Fristen auf den Tag genau kennen. Formfehler beim Fristende oder fehlerhafte Klauseln im Arbeitsvertrag führen regelmäßig zur Unwirksamkeit. Hier finden Sie alle gesetzlichen Tabellen für Deutschland und die Schweiz.

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1. Kündigungsfristen Deutschland (§ 622 BGB)

§ 622 BGB

Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach der Betriebszugehörigkeit:

Betriebszugehörigkeit Kündigung durch Arbeitgeber Kündigung durch Arbeitnehmer Kündigungstermin
In der Probezeit (max. 6 Monate) 2 Wochen 2 Wochen Zu jedem beliebigen Tag
0 bis unter 2 Jahre 4 Wochen 4 Wochen Zum 15. oder Monatsende
2 Jahre 1 Monat 4 Wochen (falls keine Klausel) Zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate 4 Wochen Zum Ende eines Kalendermonats

2. Kündigungsfristen Schweiz (Art. 335c OR)

Art. 335c OR

Im Schweizer Arbeitsrecht gelten nach Ablauf der Probezeit gesetzlich dieselben Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

1. Dienstjahr
1 Monat

Jeweils auf das Ende eines Kalendermonats.

2. bis 9. Dienstjahr
2 Monate

Jeweils auf das Ende eines Kalendermonats.

Ab 10. Dienstjahr
3 Monate

Jeweils auf das Ende eines Kalendermonats.

Zugangsregeln: Wann beginnt die Frist wirklich zu laufen?

Viele glauben fälschlicherweise, das Datum des Briefkopfs oder der Poststempel sei maßgeblich. Das ist falsch! Entscheidend ist ausschließlich der Zugang beim Empfänger (§ 130 BGB):

1. Einwurf in den Briefkasten: Gilt an dem Werktag als zugegangen, an dem nach gewöhnlicher Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen ist (in der Regel vormittags bis ca. 12:00 Uhr). Ein Einwurf am Monatsletzten um 20:00 Uhr gilt erst am 1. des Folgemonats als zugegangen – die Frist verschiebt sich um einen ganzen Monat!
2. Schriftformerfordernis (§ 623 BGB): Kündigungen bedürfen zwingend der strengen Schriftform auf Papier mit Original-Unterschrift. Eine Kündigung via WhatsApp, E-Mail, Fax oder Scan ist unwirksam.
3. Sicherer Nachweis: Die rechtssicherste Zustellung erfolgt durch persönliche Übergabe mit unterzeichneter Empfangsbestätigung oder durch Einwurf-Einschreiben mit Zustellprotokoll.

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