⏱️ Wann tritt Zahlungsverzug ein? Voraussetzungen nach DACH-Recht
Damit Sie gesetzliche Verzugszinsen oder Spesenpauschalen einfordern dürfen, muss der Schuldner formell in Zahlungsverzug geraten sein. Hier unterscheiden sich die Rechtsordnungen in Deutschland, der Schweiz und Österreich im Detail:
Durch Mahnung: Verzug tritt ein mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit.
Ohne Mahnung: Wenn ein Kalendertermin vereinbart war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1) oder automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3). Achtung: Bei Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde!
Mahnung erforderlich: Nach Art. 102 Abs. 1 OR tritt Verzug grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers ein.
Verfalltagsgeschäft: Ist vertraglich ein bestimmter Verfalltag verabredet (z.B. „Zahlbar bis 31. März“), gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).
Unternehmergeschäfte: Bei B2B-Forderungen tritt Verzug nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein, sonst 30 Tage nach Rechnungszugang.
Verbraucher: Nach § 918 ABGB bzw. § 1000 ABGB wird bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins der Verzugszins von 4 % fällig.