Vorstufe: Inverzugsetzung & Verzugszins (Art. 102 & 104 OR)
War im Vertrag kein genauer Verfalltag bestimmt, müssen Sie den Schuldner mahnen (Art. 102 Abs. 1 OR). Ab Verzug schuldet der Schuldner von Gesetzes wegen 5,00 % Verzugszins p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). In der letzten Mahnung sollte die Betreibung ausdrücklich angedroht werden – dies veranlasst viele Schuldner zur sofortigen Zahlung, um einen Eintrag im Betreibungsregister zu verhindern.