Viele Unternehmer glauben fälschlicherweise, man müsse zwingend drei Mahnungen verschicken, bevor ein Anwalt beauftragt oder ein Mahnbescheid beantragt werden darf. Das ist falsch!
Nach § 286 BGB (Deutschland), Art. 102 OR (Schweiz) und § 456 UGB (Österreich) reicht im Regelfall eine einzige Mahnung nach Fälligkeit aus. Bei vertraglich vereinbartem Zahlungsdatum oder bei B2B-Rechnungen nach Ablauf von 30 Tagen gerät der Schuldner sogar gänzlich ohne Mahnung in Verzug. Das dreistufige Mahnwesen dient rein kaufmännischen Zwecken: